Durchführungsbestimmungen für Schiedsrichter (DbSR) des NFV Kreis Harburg für die Saison 2022/2023 (gültig ab 01.07.2022)

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Niedersächsischer Fußballverband e.V.
Kreis Harburg 

 

Anmerkung:

Der Gebrauch der männlichen Schreibweise für die Begriffe Schiedsrichter (SR) und Schiedsrichterassistent (SRA) dient lediglich der Vereinfachung und bezieht sich auf alle Gender.

Für die Durchführung des Schiedsrichterwesens haben nur die Satzungen und Ordnungen des Niedersächsischen Fußballverbandes und diese Durchführungsbestimmungen Gültigkeit.

Punkt 1: Begriffsbestimmungen

Eine Saison dauert vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.

Punkt 2: Anerkennung auf das SR-Soll

  1. Der Schiedsrichter hat pro Saison zwölf anrechenbare Spielleitungen zu übernehmen.
  2. Der Schiedsrichter hat pro Saison an drei Lehrabenden teilzunehmen.
  3. Der Schiedsrichter hat an der jährlichen Kreisleistungsprüfung teilzunehmen.
  4. Schiedsrichter, die in der laufenden Saison neu gemeldet werden, müssen acht Spiele leiten und an zwei Lehrabenden teilnehmen. Eine Meldung ist bis zum 01.03. möglich.
  5. Die Nichtmeldung eines zuvor gemeldeten Schiedsrichters ist nur zum Ende der Saison möglich. Die Abmeldung eines gemeldeten Schiedsrichters ist bis zum 31.03. möglich. Hierbei können Verwaltungskosten entstehen.
  6. Bei Spielgemeinschaften wird das erforderliche Soll nach § 11 SpO auf die beteiligten Vereine gleichmäßig verteilt.

Punkt 3: Kreisleistungsprüfung

  1. Jeder Schiedsrichter hat jährlich eine Leistungsprüfung abzulegen. Die Teilnahme ist verpflichtend. Diese besteht aus 30 Regelfragen und einer Konditionsprüfung.      
  2. Schiedsrichter, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können die Konditionsprüfung auslassen.      
  3. Schiedsrichter, die in der Kreisliga Spiele leiten, müssen in 12 Minuten 2000 Meter laufen. Dies gilt auch für Schiedsrichter nach Punkt 3 Abs. 2. Ein vorzeitiges Abbrechen des Laufes führt zu einem ungültigen Ergebnis. Ebenso behält der KSA sich vor, eine Fehlergrenze für die theoretische Leistungsprüfung festzulegen.
  4. Der Bezirksvortest (siehe Punkt 12) kann ebenso als Kreisleistungsprüfung dienen. Hier sind 5 Runden im Helsen-Test zu absolvieren.

Punkt 4: Einteilung zu Spielen

  1. Die Einteilung der Spiele wird über das DFBnet vorgenommen. Durch den KSA werden die folgenden Altersklassen auf Kreisebene mit Schiedsrichtern besetzt:
    - Senioren
    - Altherren
    - Altherren-Senioren (Ü40)
    - Frauen
    - A- bis C-Junioren (männlich)
    - B-Juniorinnen
    - D-Junioren (nur U13-Kreisliga männlich)
  2. Die Pokalfinalspiele aller Spielklassen werden mit vereinsneutralen Schiedsrichtern besetzt.
  3. Der Schiedsrichter hat seinen Freiterminkalender im DFBnet zu pflegen, da er zur Übernahme der Spielaufträge verpflichtet ist. Der Spielauftrag ist innerhalb von 72 Stunden zu bestätigen.
  4. Im Falle einer kurzfristigen Rückgabe (weniger als 36 Stunden vor Spielbeginn) ist der zuständige Ansetzer telefonisch zu informieren. Sollte dieser nicht erreichbar sein, so ist ein weiterer Versuch bei einem der KSL zu unternehmen. Im Jugendbereich kann auch alternativ der zweite Jugendansetzer angerufen werden. Sollte auch der Zweitversuch nicht erfolgreich gewesen sein, dann ist eine Rückgabe via Mail an den zuständigen Ansetzer zulässig. Im Falle von Zuwiderhandlungen kann es sich um eine verspätete Absage handeln.
  5. In den folgenden Spielklassen setzt der KSA eine Altersgrenze für Schiedsrichter fest:
    a) Kreisliga – Vollendung des 61. Lebensjahres
    b) 1. Kreisklasse – Vollendung des 64. Lebensjahres Stichtag ist der Beginn einer Saison.

Punkt 5: Einteilung von Schiedsrichter-Assistenten

  1. Der KSA besetzt alle Spiele der Herren Kreisliga mit Schiedsrichter-Assistenten. Ebenso werden alle Spiele des 1. Herren-Kreispokals mit Schiedsrichter-Assistenten besetzt. Ausnahme ist hier die 1. Runde.
  2. Der KSA besetzt die Finalspiele der Pokale der A- bis D-Junioren (männlich) mit Schiedsrichter-Assistenten. Ebenso werden auch die Finals der Frauen, Altherren und Altherren-Senioren mit Schiedsrichter-Assistenten besetzt.      
  3. Die Einteilung von Assistenten bei Freundschaftsspielen regelt Punkt 6 Abs. 5.

Punkt 6: Einteilung von Freundschaftsspielen

  1. Der KSA besetzt alle zugewiesenen Freundschaftsspiele auf Bezirksebene.
  2. Der KSA besetzt alle Freundschaftsspiele auf Kreisebene. Im Juniorenbereich jedoch nur von der A- bis C-Jugend (männlich) und der B-Juniorinnen.
  3. Spiele gegen Mannschaften von Vereinen, die keinem Landesverband des DFB angehören, werden nicht vom KSA angesetzt. Dies gilt nicht für Spiele mit der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 SpO und Spiele gegen in § 2 Abs. 3 SpO genannte Mannschaften. Die Teilnahme eines Schiedsrichters an einer solchen Veranstaltung erfolgt auf eigene Verantwortung.
  4. Für alle Spielleitungen, bei denen der KSA eine Ansetzung gemäß Durchführungsbestimmungen vornehmen würde, ist eine Erlaubnis des KSA notwendig. Diese ist bei der KSO oder dem KSO-V einzuholen, wenn keine Ansetzung über das DFBnet erfolgt oder erfolgen kann.
  5. Bei Testspielen ist eine Ansetzung im eigenen Verein möglich. Die Qualifikation des Schiedsrichters darf nicht niedriger als zwei Spielklassen sein, als die bei diesem Spiel höherklassige Mannschaft. Der Verein kann bei Anmeldung des Testspiels einen vereinseigenen Schiedsrichter angeben, der das Spiel leiten soll. Der Ansetzer soll diesem Wunsch entsprechen.
  6. Von Abs. 5 Satz 2 ausgenommen sind Schiedsrichter, die in den vergangenen fünf Jahren auf Bezirks- oder Verbandsebene Spiele leiteten. Für diese gilt die vorangegangene Klasseneinteilung.
  7. Ein Schiedsrichtergespann wird immer dann angesetzt, wenn beide Mannschaften in ihren Pflichtspielen ebenfalls mit Schiedsrichtergespannen spielen oder dies vom Heimverein gewünscht wird. Ausnahmen sind begründet möglich und werden vom KSA beschlossen.

Punkt 7: Vereinswechsel bei Schiedsrichtern

  1. Wechselt ein Schiedsrichter bis zum 30. Juni den Verein, so wird er in der folgenden Saison auf das Schiedsrichter-Pflichtsoll des neuen Vereins angerechnet.
  2. Wechselt ein Schiedsrichter nach dem 30.Juni, wird er auch in der laufenden Saison auf das Schiedsrichter-Pflichtsoll des bisherigen Vereins angerechnet.
  3. Tritt ein Schiedsrichter nach dem 30. Juni aus einem Verein aus, kann er zur laufenden Saison nur von diesem Verein gemeldet werden.
  4. Eine Abweichung von Punkt 7 Abs. 3 ist möglich, wenn dieser Verein den Schiedsrichter nicht erneut melden möchte.
  5. Wird ein Schiedsrichter von seinem Verein abgemeldet, so kann er auch in der laufenden Saison einem neuen Verein angehören. Punkt 2 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

Punkt 8: Vereinsschiedsrichterobleute

  1. Jeder Verein soll einen Vereinsschiedsrichterobmann haben.
  2. Der KSA delegiert gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. l) NFV-SRO die folgenden Aufgaben an die Vereinsschiedsrichterobleute:
    - Einteilung der Schiedsrichter des eigenen Vereins zu Spielen, bei denen verbandsseitig keine Schiedsrichter angesetzt werden.
    - Werbung von Schiedsrichtern innerhalb des eigenen Vereins.

Punkt 9: Spielbericht

  1. Der Spielbericht ist unverzüglich nach Spielende auszufüllen und der spielleitenden Stelle zuzusenden.
  2. Falls der elektronische Spielbericht zum Einsatz kommt, so definiert der KSA unverzüglich als 60 Minuten nach Spielende. Steht vor Ort keine Möglichkeit zur Verfügung, den Spielbericht auszufüllen, ist ein Vermerk im Spielbericht vorzunehmen und der Spielbericht bis 24 Stunden nach Spielende freizugeben.
  3. Der Sonderbericht ist unter „Dokumente“ im elektronischen Spielbericht anzuhängen. Dies hat spätestens 72 Stunden nach Spielende zu geschehen.

Punkt 10: Kreis-Coaching-Kader

  1. Zur Förderung von Talenten innerhalb des Kreises führt der KSA innerhalb des Kreis-Coaching-Kaders besondere Fördermaßnahmen durch.
  2. Fördermaßnahmen sind insbesondere:
    - regelmäßige Coachings bei Spielen in der Leistungsklasse
    - Kurzlehrgänge nach § 17 NFV-SRO (Coaching-Treffen)
  3. Über die Schiedsrichter, die dem Coaching-Kader angehören, entscheidet der KSA.

Punkt 11: Strafbefugnis des KSA

  1. Die Durchführung von Verwaltungsverfahren wird in den Richtlinien für Verwaltungsverfahren der Schiedsrichter des NFV Kreis Harburg (RiVw) geregelt.Diese dienen einer fairen Behandlung der Schiedsrichter und einer geordneten Durchführung der Verwaltungsverfahren.

Punkt 12: Bezirksvortest

  1. Die Teilnahme am Bezirksvortest ist für alle Schiedsrichter des Kreises, die in der künftigen Saison Spiele im Bezirk leiten wollen, Pflicht.
  2. Die Anforderungen werden vom Kreisschiedsrichterausschuss definiert.
  3. Ein Nichtantreten oder ein nicht erfolgreiches Ablegen der Prüfung kann zur Nichtmeldung durch den Kreis für den Bezirk führen.
  4. Sollte ein Schiedsrichter im selben Jahr an einem Lehrgang des Verbandes teilgenommen haben und dort die Anforderungen des Bezirksvortest erfüllt haben, so ist die Teilnahme am Bezirksvortest freiwillig.

Punkt 13: Schiedsrichteranwärterlehrgänge

  1. Um die Befähigung als Schiedsrichter erteilen zu können (§ 2 Abs. 3 Buchst. b) NFV-SRO), führt der KSA Eignungsgespräche entsprechend des DFB- Patenprogramms durch.
  2. Der KSA bietet mindestens zwei Anwärterlehrgange pro Saison und pro Kalenderjahr an.
  3. Die Mindestinteressentenzahl beträgt 15 Personen. Bei Unterschreitung kann der KSA den Lehrgang absagen.

Punkt 14: Lehrabende

  1. Der KSA bietet monatlich eine Fortbildungsveranstaltung in Form eines Lehrabends an.
  2. Die Dauer beträgt 90 bis 150 Minuten.
  3. In den Monaten Januar, Juli und im Monat der Kreisleistungsprüfung findet kein Lehrabend statt.

Punkt 15: Wiederaufnahme eines Schiedsrichters

  1. Eine Wiederaufnahme auf die Schiedsrichterliste ohne Bedingungen möglich, wenn der Schiedsrichter dies beantragt und die letzte Spielleitung des Schiedsrichters weniger als 15 Monate zurückliegt.
  2. Beträgt die Dauer zwischen der letzten Spielleitung und dem Antrag zur Wiederaufnahme mehr als 15 Monate, jedoch weniger als 30 Monate, so ist ein Regeltest erfolgreich zu absolvieren.
  3. Beträgt die Dauer zwischen der letzten Spielleitung und dem Antrag zur Wiederaufnahme 30 Monate oder mehr, so ist ein Anwärterlehrgang erfolgreich zu absolvieren.
  4. Ausnahmen hiervon, zu Gunsten des SR, können durch den KSA beschlossen werden.

Punkt 16: Ehrungen und Wahl zu den Schiedsrichtern des Jahres

  1. Bei langjähriger Tätigkeit kann ein Schiedsrichter entsprechend der NFV-Ehrungsordnung für seine Verdienste geehrt werden.
  2. Der KSA führt jährlich eine kreisinterne Ehrung zu den Schiedsrichtern des Jahres durch. Die Kategorien und Wahlkandidaten werden durch den KSA bestimmt. Die Wahl erfolgt durch die Schiedsrichter. Das Datum der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Ehrung werden durch den KSA festgelegt.

Punkt 17: Wahlempfehlung für den Kreistag

  1. Durch eine demokratische Wahl in Bezug auf den Posten des Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses wird dem Kreistag eine Wahlempfehlung durch alle Schiedsrichter gegeben.
  2. Es gelten die Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen.


Punkt 18: Antragstellung beim KSA

Jegliche den Spielbetrieb des KSA betreffende Anträge können begründet beim KSA eingereicht werden. Diese werden, wenn keine dringende Eile geboten ist, auf der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gegeben und eine Entscheidung beschlossen.

Punkt 19: Rechtliche Grundlagen

Nach § 2 Abs. 4 NFV-SRO sind die Schiedsrichterausschüsse berechtigt, ordnungskonforme Durchführungsbestimmungen zu erlassen

 

Punkt 20: Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Durchführungsbestimmungen ist die gebührenfreie Anrufung nach § 15 Rechts- und Verfahrensordnung innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung der Ausschreibung auf der Homepage auf www.sr-harburg.de und Bekanntgabe der Veröffentlichung beim Kreissportgericht möglich. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist sind die Durchführungsbestimmungen verbindlich.

 

 

 

Kreis Harburg, Juli 2022
Der Kreisschiedsrichterausschuss